Vereinssatzung

Satzung des Akuma for Africa e. V. Augsburg

§ 1

Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Akuma for Africa“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Akuma for Africa e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 86199 Augsburg, In der Fuchssiedlung 12.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, vor allem Kinder in Ghana, die Förderung von Erziehung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung des Sports, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung von Umweltschutz und anderweitige Förderungen.
  2. Der Satzungszweck soll insbesondere  durch die Organisation und  Durchführung kultureller Veranstaltungen, Unterstützung verschiedener Projekte in Ghana in Form der Förderung und ggf. Aufbau von Schulen und Waisenhäusern, sowie durch Sach- und Geldspenden realisiert werden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

    § 3

    Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werde.
  4. Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4

Mitglieder 

  1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder können natürliche Personen sein.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen sein.
  4. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch ihren Förderbeitrag. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie können jedoch Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung stellen und in der Versammlung begründen.

§ 5

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
  2. Über die Aufnahme der aktiven und der fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit in der dem Antrag folgenden Vorstandsitzung.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten des auf die beschließende Vorstandssitzung folgenden Monats (Eintrittsmonat).
  4. Im Falle einer Ablehnung eines Antrags hat der Vorstand dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid zu erstellen. Der Bescheid braucht keine Begründung für die Ablehnung enthalten. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet in der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen endgültig über die Aufnahme des Antragstellers.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt:Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden; der Jahresbeitrag ist in voller Höhe zu entrichten.
    2. durch Ausschluss aus wichtigem Grund:Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses an das Mitglied beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig darüber, ob das betreffende Mitglied ausgeschlossen wird. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Vereinsmitglied trotz einer erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Beitrags in Rückstand ist, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins sowie bei sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsinteressen berührenden Gründen.
    3. durch den Tod des Mitglieds bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit. 

      § 6

      Mitgliedsbeitrag 

  1. Die aktiven Mitglieder und die fördernden Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit einfacher Mehrheit der Stimmen zu fassen ist.
  2. Der Beitrag ist ab dem Eintrittsmonat anteilig zu entrichten. Mitgliedsbeiträge werden per Einzugsermächtigung auf das Konto des Vereins eingezogen.
  3. Wird ein Beitrag erhoben, so ist dieser in den auf das Jahr der Aufnahme in den Verein folgenden Jahren jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 7

Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26  BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, schriftlich, bei Mitgliedern, die ihre Email-Adresse zur Verfügung gestellt haben auch per Mail, einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn es der Vorstand einstimmig beschließt, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangt oder das Vereinsinteresse dies erfordert. In diesem Fall (Vereinsinteresse) sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich durch den Vorstand einzuladen.
  2. Teilnahmeberechtigt an der ordentlichen Mitgliederversammlung sind neben den aktiven Mitgliedern auch die fördernden Mitglieder.
  3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die aktiven Mitglieder mit jeweils einer Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    • Wahl der Mitglieder des Vorstands
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, der Jahresabrechnung und des Kontrollberichts der Rechnungsprüfer
    • Entlastung des Vorsands
    • Beschlussfassung über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten von Mitgliedsbeiträgen
    • Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
    • sowie über alle weiteren durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

§ 9

Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  2. Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Sie überprüfen die Buchführung des Kassenwarts und erstellen einen Kontrollbericht für die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

§ 10

Vorsitz in den Organen

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand führt der/die Vorstandsvorsitzende – im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes von ihm/ihr zur Vertretung beauftragtes Mitglied des Vorstandes.

§ 11

Beschlussfassung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung

  1. Versammlungen des Vorstandes sind mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine Verkürzung der Ladungsfrist und eine Einberufung in jeder anderen Form sind zulässig, sofern alle Vorstandsmitglieder sich damit einverstanden erklären.
  2. Der Vorstand des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder vertreten ist. Mindestens zwei seiner geschäftsführenden Mitglieder müssen persönlich anwesend sein. Die einem Vorstandsmitglied zustehende Stimme kann für einzelne Sitzungen auf ein anderes aktives Vereinsmitglied übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die schriftliche Vollmacht ist zu Beginn der Vorstandssitzung dem Versammlungsleiter zu übergeben und verbleibt beim Verein.
  3. Sofern der Vorstand nicht beschlussfähig ist, ist eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfirst von einer Woche einzuberufen. Diese Versammlung ist beschlussfähig bei Vertretung von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einem persönlich anwesenden Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. In eiligen Angelegenheiten können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder in Textform herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Vorsands diesem Verfahren widerspricht.
  4. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.
  5. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Die einem Mitglied zustehende Stimme kann zur Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes aktives Mitglied übertragen werden. Einem Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Schriftform und ist vor der Beschlussfassung oder Wahl dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung durch Übergabe der Vollmacht, welche beim Verein verbleibt, nachzuweisen. Die Übertragung gilt jeweils nur für eine Mitgliederversammlung.
  7. Über Mitgliederversammlungen und Vorstandsversammlungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die von dem bestellten Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

§ 12

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1.  Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

    2.   Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

          entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

          Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

    3.  Die Entscheidung über eine entgeltliche  Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die

         Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigungen.

    § 13

    Auflösung des Vereins und Vermögensbildung 

  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, den Zweck der Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der bei der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an ebenfalls steuerbegünstigte eingetragene Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (hier: Hilfe für Afrika) im Stadtbereich und im Einzugsgebiet von Augsburg zu verwenden hat.

    § 14

    Satzungsänderung

     

  1. Anträge auf Änderung der Satzung sind mit schriftlicher Begründung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand teilt den Mitgliedern die Änderungsanträge zusammen mit der Tagesordnung mit. Für die Mitteilung ist es ausreichend, dass die Mitglieder darauf hingewiesen werden, dass sie in die beabsichtigte Satzungsänderung Einsicht in den Geschäftsräumen des Vereins nehmen können, der Verein den Mitgliedern die Möglichkeit gibt, die beabsichtigten Satzungsänderungen über das Internet nachzuvollziehen und den Vereinsmitgliedern auf Wunsch ein entsprechendes schriftliches Dokument übersendet.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die gegebenenfalls von dem Registergericht für Eintragungen in das Vereinsregister oder dem zuständigen Finanzamt für die Anerkennung der Steuerbegünstigung gem. §§ 51 ff. AO dieses Vereins aus formalen Gründen verlangt werden.